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   OLG München, 17.05.2023 - 36 U 3730/22   

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https://dejure.org/2023,13004
OLG München, 17.05.2023 - 36 U 3730/22 (https://dejure.org/2023,13004)
OLG München, Entscheidung vom 17.05.2023 - 36 U 3730/22 (https://dejure.org/2023,13004)
OLG München, Entscheidung vom 17. Mai 2023 - 36 U 3730/22 (https://dejure.org/2023,13004)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • BAYERN | RECHT

    BGB § 823 Abs. 2, § 826; EG-FGV § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1; ZPO § 264 Nr. 2, § 287
    Keine Ansprüche gegen Audi wegen des dort entwickelten, hergestellten und eingebauten 3,0-Liter-Motors (hier: Audi Q5 3.0 l TDI Quattro)

  • rewis.io

    Berufung, Kaufpreis, Marke, Restwert, Fahrzeug, Rechtsanwaltskosten, Ermessen, Streitwertfestsetzung, Frist, Darlehen, betrug, Vergleich, Bemessung, Kilometerstand, Ermessen des Gerichts, Zeitpunkt des Vertragsschlusses, Zeitpunkt der Antragstellung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine Ansprüche gegen Audi wegen des dort entwickelten, hergestellten und eingebauten ...

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 27.04.2021 - VI ZR 812/20

    Zur Schätzung der Gesamtlaufleistung eines Fahrzeugs im Zusammenhang mit der

    Auszug aus OLG München, 17.05.2023 - 36 U 3730/22
    Dabei hat es der BGH nicht beanstandet, dass bei Dieselfahrzeugen - wie dem streitgegenständlichen - die Gesamtlaufleistung auf 250.000 km geschätzt wird (vgl. BGH, NJW-RR 2021, 1388).

    Insbesondere der Umstand, dass wie der Kläger behauptet auf Online-Portalen einzelne Fahrzeuge mit einer Laufleistung von bis zu 400.000 km angeboten werden, reicht nicht aus, denn eine derartige Behauptung enthält keine die Prognose der Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs beeinflussenden Umstände (vgl. BGH NJW-RR 2021, 1388 Rn. 18, beck-online).

    Die Rechtsprechung stellt bei der Beurteilung der voraussichtlichen Gesamtlaufleistung nicht auf die minimal oder maximal von einzelnen Fahrzeugen des fraglichen Typs erreichte Laufleistung ab, sondern darauf, mit welcher Laufleistung in der Regel zu rechnen ist (vgl. auch BGH vom 25.05.2020, Az.: VI ZR 252/19, Rdnr. 82, Urteil vom 27.04.2021, Az.: VI ZR 812/20, Rdnr. 15 ff., vom 18.05.2021, Az.: VI ZR 720/20, Rdnr. 13, Beschluss vom 21.07.2021, Az.: VII ZR 56/21, Rdnr. 1).

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Auszug aus OLG München, 17.05.2023 - 36 U 3730/22
    Die Grundsätze der Vorteilsausgleichung gelten auch für einen Anspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (vgl. BGH, Urteil vom 25.5.2020, VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 Rn. 65, 66 mwN,' BGH) und auch dann, wenn lediglich der "kleine Schadenersatz" geltend gemacht wird (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2022 - VII ZR 260/20, BeckRS 2022, 34973).

    Die Rechtsprechung stellt bei der Beurteilung der voraussichtlichen Gesamtlaufleistung nicht auf die minimal oder maximal von einzelnen Fahrzeugen des fraglichen Typs erreichte Laufleistung ab, sondern darauf, mit welcher Laufleistung in der Regel zu rechnen ist (vgl. auch BGH vom 25.05.2020, Az.: VI ZR 252/19, Rdnr. 82, Urteil vom 27.04.2021, Az.: VI ZR 812/20, Rdnr. 15 ff., vom 18.05.2021, Az.: VI ZR 720/20, Rdnr. 13, Beschluss vom 21.07.2021, Az.: VII ZR 56/21, Rdnr. 1).

  • EuGH, 21.03.2023 - C-100/21

    Der Käufer eines Kraftfahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung hat

    Auszug aus OLG München, 17.05.2023 - 36 U 3730/22
    Mit der Berufung verfolgt die Klagepartei ihre Klageziele weiter und verweist dabei insbesondere auf etwaige deliktische Ansprüche nach S. 823 Abs. 2 BGB i.V.m. SS 27 Abs. 1, 6 Abs. 1 EG-FGV in Umsetzung des Urteils des EuGH vom 21.03.2023 in der Rechtssache C-100/21.

    Wie der EuGH in seiner Entscheidung vom 21.03.2023 in der Rechtssache C-100/21 zuletzt noch einmal betont hat, obliegt die Ausgestaltung eines entsprechenden Ersatzanspruchs des Käufers eines Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gegenüber dem Hersteller, soweit dem Käufer durch die Abschalteinrichtung ein Schaden entstanden ist, den einzelnen Mitgliedsstaaten.

  • BGH, 06.07.2021 - VI ZR 40/20

    Anspruch auf Ersatz des "Minderwerts" bei Kauf eines VW-Diesels mit

    Auszug aus OLG München, 17.05.2023 - 36 U 3730/22
    Letztlich zielen sowohl der "kleine Schadenersatz" als auch der "große Schadenersatz" im Rahmen der deliktischen Haftung des Fahrzeugherstellers gegenüber dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs auf das Erhaltungsinteresse, nicht jedoch auf das Erfüllungsinteresse ab (vgl. BGH, Urteil vom 06.07.2021, VI ZR 40/20, Rn.15 ff), so dass es sich im Ergebnis um lediglich zwei unterschiedliche Berechnungsmethoden zum selben Schaden handelt (vgl. BGH, Urt. v. 23.6.2015 - XI ZR 536/14, Rn. 33 m.w.N.; OLG Saarbrücken Urteil vom 26.01.2022 - 2 U 139/21).

    Maßgeblich für die Bemessung dieses "kleinen Schadensersatzes" ist grundsätzlich der Vergleich der Werte von Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (BGH, Urteil vom 06.07.2021 -VI ZR 40/20, NJW 2021, 3041 Rn. 16).

  • BGH, 22.06.2021 - VI ZR 353/20

    Zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (hier: Klage wegen

    Auszug aus OLG München, 17.05.2023 - 36 U 3730/22
    Ein lediglich (aufschiebend) bedingt für den Fall des Scheiterns des vorgerichtlichen Mandats erteilter Prozessauftrag steht der Gebühr aus RVG 2300 VV nicht entgegen (BGH NJW-RR 2022, 707 Rn. 24; BGH NJW-RR 2021, 1070 Rn. 7).
  • OLG München, 13.12.2016 - 15 U 2407/16

    Addition nacheinander geltend gemachter wirtschaftlich nicht identischer

    Auszug aus OLG München, 17.05.2023 - 36 U 3730/22
    Später eingetretene Veränderungen (tw. Berufungsrücknahme; tw. Erledigterklärung etc.) bleiben in Bezug auf den Gebührenstreitwert außer Betracht (vgl. OLG München, Beschluss vom 13. Dezember 2016 -s 15 U 2407/16 -,Rz. 16; Toussaint/Elzer, Kostenrecht, 52. Auflage, zu S. 40 GKG Rn. I lff).
  • BGH, 24.02.2022 - VII ZR 320/21

    Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten bei Erforderlichkeit und

    Auszug aus OLG München, 17.05.2023 - 36 U 3730/22
    Ein lediglich (aufschiebend) bedingt für den Fall des Scheiterns des vorgerichtlichen Mandats erteilter Prozessauftrag steht der Gebühr aus RVG 2300 VV nicht entgegen (BGH NJW-RR 2022, 707 Rn. 24; BGH NJW-RR 2021, 1070 Rn. 7).
  • BGH, 06.07.2010 - XI ZB 40/09

    Zulässigkeit der Berufung im Prozess über die Rückabwicklung einer

    Auszug aus OLG München, 17.05.2023 - 36 U 3730/22
    Auch der zusätzlich gestellte Antrag auf Feststellung, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet erhöht den Streitwert nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 06.07.2010 XI ZB 40/09).
  • BGH, 25.09.2007 - VI ZB 22/07

    Erhöhung des Streitwerts bei Geltendmachung von Anwaltskosten

    Auszug aus OLG München, 17.05.2023 - 36 U 3730/22
    Dementsprechend ist vorliegend für den Gebührenstreitwert auf die ursprünglichen Berufungsanträge abzustellen Der Antrag auf Freistellung von den Kosten für die vorgerichtliche Rechtsverfolgung ist nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 25. September 2007 - VI ZB 22/07 -, juris).
  • BGH, 24.01.2022 - VIa ZR 100/21

    Schadensersatz bei Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Gebrauchtwagens:

    Auszug aus OLG München, 17.05.2023 - 36 U 3730/22
    a) Insofern sind bei der Bemessung des kleinen Schadensersatzes die vom Geschädigten gezogenen Nutzungen und der Restwert des Fahrzeugs schadensmindernd anzurechnen, allerdings erst dann und nur insofern, als sie den tatsächlichen Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags übersteigen (BGH, Urteil vom 24.01.2022 - Via ZR 100/21 NJW-RR 2022, 1033).
  • BGH, 23.06.2015 - XI ZR 536/14

    Verjährungshemmende Wirkung einer Zustellung des Mahnbescheids:

  • BGH, 18.05.2021 - VI ZR 720/20

    Bemessung des Nutzungsvorteils in einem sogenannten Dieselfall im Rahmen des

  • BGH, 17.11.2022 - VII ZR 260/20

    Inanspruchnahme einer Kraftfahrzeug- und Motorenherstellerin mit dem Vorwurf der

  • BGH, 21.07.2021 - VII ZR 56/21

    Ermessen des Tatrichters bei der Schadensschätzung i.R.e. Schadensersatzanspruchs

  • OLG Saarbrücken, 26.01.2022 - 2 U 139/21

    Berücksichtigung von Nutzungsvorteilen im Zusammenhang mit dem "kleinen"

  • OLG Karlsruhe, 24.04.2024 - 6 U 88/21
    Insbesondere rechtfertigt der Umstand, dass einzelne Fahrzeuge mit einer Laufleistung von 300.000 km und mehr in Betrieb oder am Markt erhältlich sein mögen, keine andere Beurteilung, weil er keinen näheren Aufschluss über die Prognose der die Gesamtlaufleistung des hier gegenständlichen Fahrzeugs beeinflussenden Umstände erlaubt (siehe BGH, Urteil vom 27. April 2021 - VI ZR 812/20, NJW-RR 2021, 1388 Rn. 18), zumal dafür nicht auf die minimal oder maximal von einzelnen Fahrzeugen des fraglichen Typs erreichte Laufleistung abzustellen ist, sondern darauf, mit welcher Laufleistung in der Regel zu rechnen ist (OLG München, Urteil vom 17. Mai 2023 - 36 U 3730/22, juris Rn. 28).
  • OLG Karlsruhe, 13.12.2023 - 6 U 198/20
    Insbesondere der Umstand, dass einzelne Fahrzeuge mit einer Laufleistung 400.000 km und mehr in Betrieb oder am Markt erhältlich sein mögen, rechtfertigt keine andere Beurteilung, weil er keinen näheren Aufschluss über die Prognose der die Gesamtlaufleistung des hier gegenständlichen Fahrzeugs beeinflussenden Umstände erlaubt (siehe BGH, Urteil vom 27. April 2021 - VI ZR 812/20, NJW-RR 2021, 1388 Rn. 18), zumal dafür nicht auf die minimal oder maximal von einzelnen Fahrzeugen des fraglichen Typs erreichte Laufleistung abzustellen ist, sondern darauf, mit welcher Laufleistung in der Regel zu rechnen ist (OLG München, Urteil vom 17. Mai 2023 - 36 U 3730/22, juris Rn. 28).

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung werden zur Schätzung des erzielbaren Verkaufserlöses, in dem sich der Restwert spiegelt, mitunter Internetplattformen wie a[...].de und m[...].de herangezogen (OLG Köln, Urteil vom 17. August 2022 - I-22 U 30/22, juris Rn. 28 mwN; OLG Brandenburg, Urteil vom 10. November 2022 - 12 U 41/22, juris Rn. 14; OLG Dresden, Urteil vom 1. Februar 2023 - 13 U 1920/22, juris Rn. 10; Urteil vom 25. Mai 2023 - 4 U 2558/22, juris Rn. 45; OLG Celle, Beschluss vom 30. März 2023 - 16 U 300/22, juris Rn. 24; OLG München, Urteil vom 17. Mai 2023 - 36 U 3730/22, juris Rn. 30; Beschluss vom 27. Juli 2023 - 35 U 5534/22, juris Rn. 74; siehe auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 22. August 2023 - 8 U 86/21, juris Rn. 180; Urteil vom 15. September 2023 - 8 U 383/21, juris Rn. 79).

  • OLG Karlsruhe, 28.02.2024 - 6 U 45/21

    Fahrzeugkaufvertrag: (Differenz-)Schadenersatzanspruch aufgrund der

    Insbesondere rechtfertigt der Umstand, dass einzelne Fahrzeuge mit einer Laufleistung von 300.000 km und mehr in Betrieb oder am Markt erhältlich sein mögen, keine andere Beurteilung, weil er keinen näheren Aufschluss über die Prognose der die Gesamtlaufleistung des hier gegenständlichen Fahrzeugs beeinflussenden Umstände erlaubt (siehe BGH, Urteil vom 27. April 2021 - VI ZR 812/20, NJW-RR 2021, 1388 Rn. 18), zumal dafür nicht auf die minimal oder maximal von einzelnen Fahrzeugen des fraglichen Typs erreichte Laufleistung abzustellen ist, sondern darauf, mit welcher Laufleistung in der Regel zu rechnen ist (OLG München, Urteil vom 17. Mai 2023 - 36 U 3730/22, juris Rn. 28).
  • OLG Karlsruhe, 24.01.2024 - 6 U 35/21
    Insbesondere rechtfertigt der Umstand, dass einzelne Fahrzeuge mit einer Laufleistung von 300.000 km und mehr in Betrieb oder am Markt erhältlich sein mögen, keine andere Beurteilung, weil er keinen näheren Aufschluss über die Prognose der die Gesamtlaufleistung des hier gegenständlichen Fahrzeugs beeinflussenden Umstände erlaubt (siehe BGH, Urteil vom 27. April 2021 - VI ZR 812/20, NJW-RR 2021, 1388 Rn. 18), zumal dafür nicht auf die minimal oder maximal von einzelnen Fahrzeugen des fraglichen Typs erreichte Laufleistung abzustellen ist, sondern darauf, mit welcher Laufleistung in der Regel zu rechnen ist (OLG München, Urteil vom 17. Mai 2023 - 36 U 3730/22, juris Rn. 28).
  • OLG Karlsruhe, 13.12.2023 - 6 U 233/21

    Dieselskandal: Teilrückzahlung des Kaufpreises für Kraftfahrzeug aufgrund

    Insbesondere der Umstand, dass einzelne Fahrzeuge mit einer Laufleistung 400.000 km und mehr in Betrieb oder am Markt erhältlich sein mögen, rechtfertigt keine andere Beurteilung, weil er keinen näheren Aufschluss über die Prognose der die Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs beeinflussenden Umstände erlaubt (siehe BGH, Urteil vom 27. April 2021 - VI ZR 812/20, NJW-RR 2021, 1388 Rn. 18), zumal dafür nicht auf die minimal oder maximal von einzelnen Fahrzeugen des fraglichen Typs erreichte Laufleistung abzustellen ist, sondern darauf, mit welcher Laufleistung in der Regel zu rechnen ist (OLG München, Urteil vom 17. Mai 2023 - 36 U 3730/22, juris Rn. 28).
  • OLG Karlsruhe, 24.01.2024 - 6 U 2/21
    Insbesondere rechtfertigt der Umstand, dass einzelne Fahrzeuge mit einer Laufleistung von 300.000 km und mehr in Betrieb oder am Markt erhältlich sein mögen, keine andere Beurteilung, weil er keinen näheren Aufschluss über die Prognose der die Gesamtlaufleistung des hier gegenständlichen Fahrzeugs beeinflussenden Umstände erlaubt (siehe BGH, Urteil vom 27. April 2021 - VI ZR 812/20, NJW-RR 2021, 1388 Rn. 18), zumal dafür nicht auf die minimal oder maximal von einzelnen Fahrzeugen des fraglichen Typs erreichte Laufleistung abzustellen ist, sondern darauf, mit welcher Laufleistung in der Regel zu rechnen ist (OLG München, Urteil vom 17. Mai 2023 - 36 U 3730/22, juris Rn. 28).
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